Studienbeihilfe und Selbsterhalterstipendium 2026/27 berechnen – mit Elterneinkommen, Ehepartner, eigenen Kindern, Behinderung und Zuverdienstprüfung für die Bezugsmonate 2026.
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Beispielrechnung
Voraussichtliche monatliche Studienbeihilfe vor Zuverdienstprüfung
€ 702,00
Höchstbeihilfe im Profil pro Monat€ 787,00
Elterliche Jahresbemessungsgrundlage€ 21.140,00
Elternunterhalt pro Jahr€ 1.021,00
Ehepartner-Unterhalt pro Jahr€ 0,00
Auszahlung in den angegebenen Bezugsmonaten€ 2.808,00
Persönliche Zuverdienstgrenze 2026 für diese Monate€ 5.892,33
Eltern- und Partnereinkommen aus Jahresbrutto, SV und Abzügen oder direkt aus StudFG-Unterlagen ermitteln. Eltern in getrennten Haushalten werden getrennt progressiv berechnet.
Höchstbetrag plus Erhöhungen für Alter, eigene Kinder und Behinderung; zumutbaren Eltern-/Partnerunterhalt sowie anrechenbare Förderung abziehen. Durch zwölf teilen und auf ganze Euro runden.
Die eigene Zuverdienstgrenze wird nach Bezugsmonaten aliquotiert und um Kinderabzüge erhöht. Eine Überschreitung führt zur gesondert ausgewiesenen, begrenzten Rückforderung.
Fördersätze: Studienjahr 2026/27, ab September 2026. Zuverdienstprüfung: Kalenderjahr 2026; für 2027 keine ungeprüfte Grenze fortschreiben. Studienerfolg, Altersgrenze, Gleichstellung, Studienwechsel und Anspruchsdauer werden von der Behörde geprüft.
So wird gerechnet
Von den Einkommensdaten zur Bemessung
Bei Arbeitnehmern werden Jahresbrutto einschließlich Sonderzahlungen, tatsächlich einbehaltene SV und zulässige Abzüge erfasst. Für selbständige oder gemischte Einkünfte kann das Einkommen nach StudFG direkt eingegeben werden. Die Arbeitnehmerfreibeträge sind auf den unselbständigen Anteil begrenzt. Für getrennte Eltern werden Einkommen, Kinderabzüge und Tarif getrennt berechnet.
Familie, Selbsterhalt und Behinderung
Selbsterhalt lässt das Elterneinkommen außer Ansatz. Ein Ehepartner oder eingetragener Partner wird weiterhin berücksichtigt. Eigene Kinder erhöhen Höchstbetrag und Zuverdienstgrenze; eine anerkannte Behinderung kann den monatlichen Betrag zusätzlich erhöhen.
Auszahlung und spätere Rückforderung
Der Monatsbetrag wird vor der abschließenden eigenen Zuverdienstprüfung auf volle Euro gerundet. Der Rechner zeigt Auszahlung und voraussichtliche Rückforderung getrennt. Die Grenze von 17.677 Euro gilt für zwölf Bezugsmonate 2026; bei kürzerem Bezug wird die Grundgrenze aliquotiert. Einkommen außerhalb der Bezugsmonate nicht angeben.
Ein Beispiel macht es klar
Offizielles Beispiel: auswärtiges Studium
Art der Studienbeihilfe: Studienbeihilfe mit ElterneinkommenIhr aktuelles Alter: 22Auswärtig im Sinn des StudFG?: JaSituation der Eltern: Gemeinsamer Haushalt
34.700 Euro StudFG-Einkommen eines Elternteils und ein auswärtig studierendes Geschwister ergeben 702 Euro monatlich.
Offizielles Beispiel: Selbsterhalt mit zwei Kindern
Art der Studienbeihilfe: Studienbeihilfe nach SelbsterhaltIhr aktuelles Alter: 28Auswärtig im Sinn des StudFG?: JaSituation der Eltern: Gemeinsamer Haushalt
Selbsterhalt, zwei Kinder (5 und 8 Jahre) und 26.982 Euro Einkommen der angestellten Ehepartnerin ergeben 1.275 Euro pro Monat.
Häufige Fragen
Muss ich das Nettoeinkommen meiner Eltern eingeben?
Nein. Die Brutto-Option leitet die Basis aus Jahresbrutto, SV und steuerlich zulässigen Abzügen ab. Alternativ kann ein bereits ermitteltes StudFG-Einkommen eingegeben werden. Die bezahlte Einkommensteuer ist kein zusätzlicher Abzug.
Wie werden getrennte Eltern berücksichtigt?
Für jeden Elternteil wird eine eigene Bemessungsgrundlage und Tarifberechnung erstellt. Gemeinsame Sorgepflichten werden grundsätzlich halbiert; ein wegen fehlenden Einkommens nicht nutzbarer gemeinsamer Abzug wird dem anderen Elternteil zugerechnet. Zusätzliche Sorgepflichten eines einzelnen Elternteils lassen sich gesondert erfassen.
Zählt mein Einkommen aus den Monaten vor Studienbeginn?
Für die eigene Zuverdienstprüfung zählen nur Einkünfte während des Beihilfenbezugs. Sonderzahlungen werden vollständig im Auszahlungsmonat berücksichtigt. Eine Rückforderung ist höchstens so hoch wie die erhaltene Beihilfe.
Quellen & Rechenstand
Die Berechnung verwendet die nachstehend beschriebenen Regeln. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle und Ihre persönlichen Voraussetzungen.