3.000 Euro, außerhalb Wiens, 14 Bezüge
Laufende SV 542,10 Euro; laufende Lohnsteuer rund 283,82 Euro; laufender Nettolohn 2.174,08 Euro.
Berechnen Sie Nettolohn und Jahresnetto aus Monats- oder Stundenlohn, Teilzeit, wechselnden Monatsbezügen und steuerpflichtigen Sachbezügen.
Die monatliche Beitragsgrundlage ist auf 6.930 Euro begrenzt. Der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung steigt bei 2.225, 2.427 und 2.630 Euro stufenweise an. Ein einziges geringfügiges Dienstverhältnis bis 551,10 Euro wird ohne Arbeitnehmer-SV gerechnet.
Die laufende Steuer verwendet den Einkommensteuertarif 2026. Bei 14 Bezügen werden zwei gleich hohe Sonderzahlungen getrennt gerechnet: eigener SV-Deckel, 620 Euro Freibetrag und die Jahresaufrollung nach § 77 Abs. 4.
Teilzeit kann mit dem vereinbarten Monatsbrutto oder mit Stundenlohn × bezahlten Stunden berechnet werden. Im variablen Profil werden zwölf Monatswerte getrennt abgerechnet; null kennzeichnet einen beschäftigungsfreien Monat. Sachbezüge werden zum Steuer-/SV-Brutto addiert, aber nicht zum ausbezahlten Netto.
Das erweiterte Profil zeigt zusätzlich die modellierte Jahresveranlagung ohne andere Einkünfte oder steuerfreie Ersatzleistungen. Bei teiljähriger Beschäftigung kann die auf zwölf Monate hochgerechnete Monatslohnsteuer zu einer Gutschrift führen.
KV/PV/AV des Arbeitnehmers dürfen 20 % des Barlohns nicht überschreiten; der gesetzliche Mehrbetrag ist vom Arbeitgeber zu tragen. AK und Wohnbauförderung kommen außerhalb dieser Grenze hinzu. Ohne Barlohn trägt der Arbeitgeber die SV.
Laufende SV 542,10 Euro; laufende Lohnsteuer rund 283,82 Euro; laufender Nettolohn 2.174,08 Euro.
Steuer-/SV-Brutto: 3.000 Euro. KV/PV/AV ist auf 20 % des Barlohns begrenzt; einschließlich AK/WBF: 530 Euro SV. Nach 287,45 Euro Lohnsteuer bleiben 1.682,55 Euro bar.
Nein. Das hervorgehobene Ergebnis ist ein laufender Monat. Beide Sonderzahlungen werden gemeinsam separat und im Jahresnetto gezeigt.
Der Arbeitnehmeranteil zur Wohnbauförderung beträgt in Wien 2026 0,75 % statt 0,50 %; auf Sonderzahlungen fällt er nicht an.
Der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und eine mögliche SV-Rückerstattung werden erst bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Nutzen Sie dazu den Negativsteuer-Rechner.
Die Berechnung verwendet die nachstehend beschriebenen Regeln. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Stelle und Ihre persönlichen Voraussetzungen.